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Logging

 

 

Logging heißt mitschneiden

 

"Logging" verweist im Zusammenhang mit dem Telefoniewesen darauf, dass Verbindungsdaten oder Gesprächsinhalte aufgezeichnet werden. Die Wortverwandtschaft mit "Log"-buch oder B"log" ergibt sich aus der überall vorherrschenden Bedeutung des Wortes "log"= aufzeichnen, protokollieren. Für Telefongespräche bedeutet dies, dass Aufzeichnungen manuell gestartet sowie beendet werden können, um Tondokumente von mündlichen Vertragsabschlüssen zu archivieren. Nur bei Rettungsleitstellen oder Notrufzentralen müssen Gespräche ohne Einverständniserklärung der Beteiligten in dieser Weise erfasst werden, bei anderen Arten fernmündlicher Korrespondenz setzt dies nicht nur das Bewusstsein der Beteiligten voraus, sondern auch deren Zustimmung. (Das digitale Aufnehmen beinhaltet, dass bei Stille stets gestoppt wird, d. h., es wird nur aufgenommen, wenn Geräusche die Grundlage zu elektronischen Daten auch bieten können).

 

 

Logging heißt zeitliches Protokoll


Für Unternehmen und Organisationen ist die zentrale Sprachaufzeichnung stets eine wichtige Grundlage zur intersubjektiven Nachvollziehbarkeit sämtlicher Entscheidungs- und Betriebsvorgänge, aber auch zur in die Zukunft gerichteten Selbstkorrektur – dies zumindest zu einem Teil. Die Belegschaft, die weiß, dass ihre Handlungen genauestens protokolliert werden, arbeitet zudem noch mit einer höheren Quote an Sorgfalt und einer geringen an Fehleranfälligkeit. Sämtliche Verbindungsdaten, Namen und Gesprächsinhalte werden in Ton-und Textdateien automatisch verzeichnet – darüber hinaus sämtliche Daten, die sich aus Übertragungsimpulsen über Funk, Mobilfunk oder mobiles Internet generiert haben.

 

 


Logging heißt, eine (verbotene) Datenspur aufzunehmen


§ 15 des Telemediengesetzes in Deutschland besagt, dass Daten, die von dem Nutzer eines Netzwerkes bzw. Servers bzw. Providers auf diese Weise erhoben werden können, nur dem Zweck der Erstellung z. B. einer Telefonrechnung dienen dürfen. Ein Urteil des Amtsgerichtes Berlin verbietet, dass Webseiten gegenüber ihren Besuchen "Logging"-Dateien mit dem Inhalt ihrer IP-Adressen anlegen dürfen. Vorratsdatenspeicherung hingegen ist stets zulässig, weil sich dies auf die Dienste-Anbieter, nicht aber auf Webseiten bezieht. Grundsätzlich erhält das Logging jedoch Informationen, die Antworten auf die folgenden Fragen geben: Welche IP-Adresse hat der Nutzer, welchen Browser und welches Betriebssystem nutzte er bei Besuch einer bestimmten Webseite, von woher wurde er auf diese geleitet, was war seine Suchmaschinenabfrage, um hierhin zu gelangen, welche Aktivitäten führt ein Arbeitnehmer auf einem Dienstcomputer durch?